Letzte Aktualisierung: 30. Januar 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen IT-Dienstleistungen
Dienstleistungsvertrag
zwischen
Personal Packet GmbH, Obersteinbach 115, 91480 Markt Taschendorf
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
und
dem Kunden
(nachfolgend „Auftraggeber“)
(gemeinsam „Vertragsparteien“)
§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile
- Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Dienst- und Beratungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie („Leistungen“). Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Auftragnehmer schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg.
- Der Vertrag besteht aus den §§ 1 bis 16 („Hauptdokument“), den Anlagen zum Hauptdokument sowie allen nach Maßgabe des Hauptdokuments geschlossenen zusätzlichen Vereinbarungen. Im Fall von Unklarheiten und Widersprüchen zwischen dem Hauptdokument und den Anlagen geht das Hauptdokument den Anlagen vor, es sei denn, in einer Anlage wird bestimmt, dass und von welcher Regelung des Hauptdokuments abgewichen werden soll. Im Übrigen geht ein Dokument jüngeren Datums einem Dokument älteren Datums vor.
- Allgemeinen Geschäfts- oder Lieferbedingungen („AGB“) der Vertragsparteien finden keine Anwendung, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Vertragspartei den AGB der anderen Vertragspartei nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber durch die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere in Form von Projektunterstützung, Leistungen im Bereich der Digitalisierung, Web-Development, Data-Loss-Prevention, IT-Sicherheit und Benutzerunterstützungsleistungen.
Einzelheiten der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden zwischen den Parteien nach Bedarf festgelegt.
(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung der bei Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(3) Der Auftragnehmer wird mit den anderen Dienstleistern und Lieferanten des Auftraggebers eng kooperieren. Soweit dem Auftragnehmer hierdurch ein nicht nur unerheblicher Aufwand entsteht, ist er berechtigt, diesen unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss vereinbarten Personentagessätze gemäß in Leistungsbeschreibung im Kundenportal separat abzurechnen, vorausgesetzt, die Vertragsparteien haben diesbezüglich zuvor eine Vereinbarung über die einzelnen Modalitäten getroffen. Soweit der Auftragnehmer beabsichtigt, hiernach zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren.
(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform unterrichten, wenn Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die Leistungserbringung haben oder der Auftragnehmer Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen ernsthaft zu rechnen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.
(5) Soweit nicht explizit abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber erbrachten Leistungen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit hin zu überprüfen. Erkennt der Auftragnehmer, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihm in der Zwischenzeit bekannt gewordene Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich oder in Textform hinweisen. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn der Auftragnehmer erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind.
§3 Vom Auftragnehmer eingesetzte Personen, Scheinselbständigkeit
(1) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch die Qualifikation der von ihm eingesetzten Personen in geeigneter Form nachweisen.
(2) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen, die er zur Leistungserbringung einsetzt, frei.
(3) Sofern das Verhalten oder die Qualifikation der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer wird unverzüglich geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können, ergreifen.
(4) Der Auftragnehmer wird sich um Kontinuität bei den für den Auftraggeber tätigen Personen bemühen. Ein Austausch ist dem Auftraggeber frühzeitig vorab anzuzeigen und erfolgt nur durch eine Person, deren Qualifikation mindestens der der zu ersetzenden Person entspricht. Kosten und Aufwendungen, die mit dem Austausch einer Person verbunden sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Einarbeitung einer neuen Person, trägt der Auftragnehmer.
(5) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Die Vertragsparteien werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen des Auftragnehmers ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Es erfolgt keine Eingliederung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen in die Organisation des Auftraggebers.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für die Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen des Vertrags, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrags werden, den der Auftragnehmer mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß § 13.
§4 Leistungen des Auftraggebers
(1) Die Erfolgsverantwortung für Projekte verbleibt beim Auftraggeber. Davon unabhängig ist der Auftragnehmer jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer bei Bedarf Räume und Arbeitsplätze für 1 Person zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle bei ihm vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig pro-aktiv zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Auftraggebers in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht zur Überprüfung der ihm vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Informationen hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer und dessen Personal bei Bedarf zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.
(4) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen eine echte vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Auftraggeber die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, so kann der Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern dem Auftragnehmer durch nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistungen des Auftraggebers ein Mehraufwand entsteht, kann er dem Auftraggeber diesen Mehraufwand unter Anwendung der in in Leistungsbeschreibung im Kundenportal vereinbarten Personentagessätze gesondert in Rechnung stellen.
$5 Leistungsort
Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach vorheriger Absprache und soweit erforderlich in den Geschäftsräumen des Auftraggebers. Soweit eine Durchführung in den Geschäftsräumen des Auftraggebers nicht erforderlich ist, ist der Auftragnehmer in der Auswahl des Leistungsorts frei.
§ 6 Änderungsverfahren
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber gewünschte Änderungen nicht unbillig verweigern.
(2) Der Auftragnehmer wird Änderungsverlangen des Auftraggebers zeitnah prüfen. Erfordert die Prüfung eines Änderungsverlangens einen Aufwand von mehr als 2h oder fallen innerhalb eines Kalendermonats Änderungsverlangen an, die einen Prüfungsaufwand von mehr als 2h erfordern, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den mit der Prüfung verbundenen Aufwand eine gesonderte Vergütung unter Anwendung der in in Leistungsbeschreibung im Kundenportal vereinbarten Personentagessätze zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Zeitrahmen der Prüfung. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Prüfung seines Änderungsverlangens gegen eine gesonderte Vergütung und beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer später mit der Durchführung der angebotenen Änderung, so wird die für die Prüfung des Änderungsverlangens gezahlte Vergütung auf die für die Durchführung der Änderung zu zahlende Vergütung angerechnet.
(3) Ist eine umfangreiche, vom Auftraggeber gesondert zu vergütende Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 10 Werktagen ein Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Auftraggebers erforderlichen Informationen, insbesondere unter Angabe des für die Umsetzung der Änderung erforderlichen Leistungszeitraums, unterbreiten. Sollte es dem Auftragnehmer im Einzelfall nicht möglich sein, dem Auftraggeber innerhalb des vorstehenden Zeitraums ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, wird er dies dem Auftraggeber unter Nennung eines verbindlichen Datums, zu dem er das Realisierungsangebot vorlegen wird, mitteilen.
(4) Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vertragsanpassung schriftlich zu dokumentieren. Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird der Auftragnehmer die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen.
$ 7 Zusammenarbeit
(1) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erforderlich. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer haben können.
(2) Die Vertragsparteien benennen jeweils eine verantwortliche Person (Projektleiter), die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen.
(3) Soweit im Einzelfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe oder Entgegennahme einzelner Erklärungen berechtigt ist, wird er unverzüglich die entsprechend berechtigten Personen bzw. Gremien seiner Vertragspartei über den betreffenden Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen bzw. einen anderen zuständigen Ansprechpartner benennen.
(4) Die Namen und Kontaktdaten der Ansprechpartner ergeben sich aus dem im Kundenportal hinterlegten Ansprechpartner.
(5) Keine Vertragspartei ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der anderen Vertragspartei berechtigt.
§ 8 Vergütung
(1) Der Auftraggeber vergütet die Leistungen pauschal je Monat unter Zugrundelegung der im Kundenportal hinterlegten Vergütung. Materialaufwand wird gesondert in tatsächlich angefallener Höhe vergütet.
(2) Leistungen außerhalb der in § 2 Absatz 2 vereinbarten Zeiten sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert gemäß den Regelungen in der Leistungsbeschreibung im Kundenportal zu vergüten.
(3) Reisekosten und Spesen sind gesondert in einem angemessenen Umfang in tatsächlich angefallener Höhe zu vergüten.
(4) Reisen innerhalb des Raums [Gebiet] sind keine Arbeitszeit. Im Übrigen sind Reisezeiten zu 25% Arbeitszeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Reisen auf ausdrückliche Veranlassung des Auftraggebers erfolgen.
(6) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
9 Zahlungsmodalitäten
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt pauschal jeweils monatlich nachträglich für die im Vormonat erbrachten Leistungen.
(2) Rechnungen werden elektronisch erstellt und an die im Kundenportal hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet.
(3) Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar.
§ 10 Qualitative Leistungsstörungen
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass eine Leistung des Auftragnehmers nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftragnehmer so detailliert wie möglich zu spezifizieren.
(2) Soweit der Auftraggeber seiner Informationspflicht gemäß Absatz 1 nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist (Nacherfüllung). Der Auftraggeber ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht durch ihn zu vertreten ist; die Vermutungswirkung des § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB findet (entsprechende) Anwendung.
(3) Soweit eine Nacherfüllung einer vom Auftragnehmer zu vertretenden nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch auf Vergütung aus vorstehendem Satz 2 entfällt jedoch für solche Leistungen, die für den Auftraggeber in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer binnen 4 Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft.
(4) Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei a) Vorsatz, b) grober Fahrlässigkeit, c) der Verletzung von für die Vertragsdurchführung wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte sowie d) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Die Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei qualitativen Leistungsstörungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(6) Sofern es sich bei der qualitativen Leistungsstörung um eine Verletzung von Schutzrechten Dritter handelt, finden § 12 Absätze 4 bis 6 Anwendung.
§ 11 Haftung
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften die Vertragsparteien einander nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung für Schäden, die von einer Vertragspartei oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist unbegrenzt.
(3) In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte, jedoch stets nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.
(4) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
(5) Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Geistiges Eigentum und Verletzung der Rechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (zum Beispiel Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag), vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 3, nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftragnehmer-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen von Auftragnehmer-Materialien.
Mit der Übergabe der Auftragnehmer-Materialien räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Vertrag gelieferten Auftragnehmer-Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.
(2) Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftraggeber-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen an Auftraggeber-Materialien. Sofern diese vom Auftragnehmer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Auftraggeber. Der nachfolgende Absatz 3 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Auftraggeber-Materialien ein.
(3) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Vertrag speziell für den Auftraggeber erstellten Materialien ein ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten. Vor vollständiger Bezahlung der speziell für den Auftraggeber erstellten Materialien sowie für Materialien, die nicht speziell für den Auftraggeber erstellt werden, erhält der Auftraggeber ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 12 Absatz 1 Teilabsatz 2.
(4) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag gelieferten Materialien durch den Auftraggeber behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte durch vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag gelieferte Materialien geltend machen, so gilt Folgendes:
a) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hierüber unverzüglich schriftlich informieren.
b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, binnen einer Woche nach Information des Auftraggebers durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Auftraggeber die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu übernehmen.
c) Wünscht der Auftragnehmer die Übernahme der Verteidigung, wird ihm der Auftraggeber hierzu alle erforderlichen Ermächtigungen und Befugnisse erteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse schriftlich zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer die Verteidigung nicht in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornimmt. Widerruft der Auftraggeber die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse, ist er zur alleinigen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche berechtigt.
d) Im Fall der Übernahme der Verteidigung durch den Auftragnehmer wird der Auftraggeber Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers anerkennen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in zumutbarem Umfang unterstützen. Übernimmt der Auftraggeber die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche, wird ihn der Auftragnehmer hierbei in einem zumutbaren Umfang unterstützen.
e) Soweit Rechte Dritter verletzt sind, gilt Folgendes, es sei denn, den Auftragnehmer trifft an der Rechtsverletzung kein Verschulden:
Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder dem Auftraggeber eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Materialien verschaffen oder die betroffenen schutzrechtsverletzenden Materialien ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber zumutbaren Auswirkungen so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Auftraggeber die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an den Auftragnehmer abtreten.
(5) Soweit der Auftraggeber die vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach § 12 Absatz 4, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben.
(6) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte sowie bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens.
(7) Die vorstehenden Regelungen der Absätze 4 bis 6 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Auftragnehmer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Auftraggeber-Materialien oder vom Auftraggeber beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich dieses Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien.
(2) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die
a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat;
b) die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat;
c) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;
d) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.
(3) Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei unter diesem Vertrag mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Personen der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieses § 13 entspricht und soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist („need to know“); Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt werden, es sei denn
a) dies ist aufgrund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder
b) die vertraulichen Informationen werden Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der jeweilige Berater hat sich zuvor entsprechend den Regelungen dieses § 13 schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet
c) berechtigt eingesetzte Subunternehmer des Auftragnehmers benötigen vertrauliche Informationen des Auftraggebers zur Erbringung ihrer Leistungen und der jeweilige Subunternehmer hat sich zuvor schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer entsprechend den Regelungen dieses § 13 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen.
(6) Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis fünf (5) Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort.
§ 14 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einhalten. Die Vertragsparteien werden im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie werden Personen, die sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags einsetzen, entsprechend verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
15 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Monats zu kündigen; der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Monats zu kündigen. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen. Soweit die Vertragsparteien einen Festpreis vereinbart haben, werden die bis zur Wirksamkeit der Kündigung vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen nach Aufwand unter Zugrundelegung der in Anlage 3 (Vergütung) vereinbarten Personentagessätze abgerechnet.
(3) Das Recht für beide Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung der anderen Vertragspartei, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich anzudrohen. Die vertragsbrüchige Vertragspartei ist schriftlich abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn
a) die vertragsbrüchige Vertragspartei die von ihr zu erbringende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
b) der Auftragnehmer die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt und der Auftraggeber im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
c) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(4) Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund gilt die Vergütungsregelung gemäß Absatz 2 entsprechend. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, gilt die Regelung allerdings mit der Maßgabe, dass die Vergütungspflicht für solche Leistungen entfällt, die für den Auftraggeber in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer binnen 4 Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft.
(5) Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
16 Schlussbestimmungen
(1) Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht an Dritte abgetreten werden.
(2) Aufrechnungsrechte stehen einer Vertragspartei nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von der jeweils anderen Vertragspartei anerkannt sind.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht der Vertragsparteien ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung der jeweils anderen Vertragspartei stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, unbestritten oder schriftlich anerkannt.
(4) Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Diese Vereinbarung kann nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(6) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist – vorbehaltlich eines anderweitigen zwingenden Gerichtsstands – ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ebenfalls der Sitz des Auftraggebers.
(7) Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrags als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall gilt statt der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
(8) Folgende Anlagen sind bei Vertragsabschluss Vertragsbestandteil:
in Leistungsbeschreibung im Kundenportal